AGB

Verkaufs‐ und Lieferbedingungen

1.Allgemeines, Geltungsbereich:

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Steinmetz Einrichtungen (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), unabhängig davon, ob der Käufer Unternehmer oder Verbraucher ist.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern der Käufer Unternehmer ist, gelten die Geschäftsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer dem Verkäufer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Auftragserteilung, Vertragsschluss, Abrufaufträge:

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Verkäufer sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer, insbesondere durch Erteilung und Unterzeichnung des umstehenden Auftrages, gilt als verbindliches Vertragsangebot. Damit gelten diese Geschäftsbedingungen als anerkannt. Bei nicht Einhaltung des Vertrages kann sich der Verkäufer das Recht nehmen, 40 % vom ursprünglichen Kaufpreis zu verlangen.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. Lieferfrist und Lieferverzug:

3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Verkäufer bei Annahme der Bestellung in der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4-12 Wochen ab Vertragsschluss und nach endgültigem Aufmaß und Klärung der technischen Gegebenheiten mit dem Käufer.
3.2 Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Verkäufers, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Verkäufers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß Nr. 7 dieser Geschäftsbedingungen.
3.3. Wir sind für eventuelle Verspätungen durch den Frachtführer nicht verantwortlich.
3.4 Unvorhersehbare Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Störungen durch hoheitliche Entscheidungen in den Herkunftsländern (z.B. Verzug durch die zuständige Friedhofsverwaltung) berechtigen uns zur Hinausschiebung Lieferverpflichtung.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug:

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist und der Käufer Unternehmer ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Sofern der Käufer Unternehmer ist, geht hiervon abweichend, insbesondere beim Versendungskauf, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, indem er insbesondere die Ware trotz Angebots des Verkäufers nicht annimmt oder Mitwirkungshandlungen bei der Leistungserbringung unterlässt, oder verzögert sich die Lieferung des Verkäufers aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Kosten für nutzlos bestellte Monteure) zu verlangen. Vom Käufer zu vertretende und ohne Weiteres zum Annahmeverzug führende Gründe liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: Nichteinhaltung eines ggf. erforderlichen Nachmesstermins. Keine Gewährleistung eines ungehinderten Auf- oder Einbaus der zu liefernden Waren, sofern dieser vom Käufer beauftragt wurde. Unmöglichkeit der Auslieferung der Ware beim Käufer, z.B. weil die Baustelle beim Käufer nicht begehbar oder aus sonstigen Gründen nicht fertiggestellt ist.
4.4 Während des Annahmeverzuges hat der Verkäufer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Daneben berechnet der Verkäufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 150,00 EUR netto pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
4.5 Ist aufgrund der Unmöglichkeit der Warenauslieferung eine Einlagerung der Ware durch den Verkäufer erforderlich, so sind darüber hinaus die Kosten für die Zwischenlagerung – 5,00 € pro Kubikmeter je angefangener Monat der Einlagerung – als Aufwendungsersatz vom Käufer zu tragen. In diesem Fall gilt im Geschäftsverkehr mit Unternehmern die vom Verkäufer geschuldete Leistung in Form der Lieferung der Ware als erfüllt und hinsichtlich Qualität und Güte als vom Käufer abgenommen. Dem Käufer ist gestattet, die eingelagerte Ware beim Verkäufer zu prüfen und seinen Rügeobliegenheiten nach Nr. 7 innerhalb der dort genannten Fristen nachzukommen. Ferner wandelt sich im Fall der Einlagerung die ursprüngliche Bringschuld in eine Holschuld um; der Käufer muss eine erneute Warenauslieferung gesondert beauftragen. Die hierfür anfallenden Mehrkosten trägt der Käufer.
4.6 Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschalen sind aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschalen (Nr. 4.4 und 4.5) entstanden ist.
4.7 Grundsätzlich wird das Grabmal aufgestellt ohne vorher der Auftraggeber über genauen Setztermin informiert wurde. Die Abnahme der fertiggestellten Grabmalanlage mit Anwesenheit von Firmenangehörigen ist keine Pflicht. Die Rechnung wird generell direkt nach dem Aufstellen dem Kunden zugeschickt. Somit gilt der Auftrag als erledigt.

5. Preise, Zahlungsbedingungen:

5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verkäufers, und zwar ab Lager, zzgl. Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Höhe.
5.2 Beim Versendungskauf (Nr. 4.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung, wenn die Transportkosten nicht ohnehin im Lieferpreis enthalten sind. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
5.3 Der Kaufpreis ist fällig und innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme oder Montage der Ware auf das angegebene Konto des Verkäufers zu zahlen. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 1.000,00 EUR ist der Verkäufer jedoch berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung. Daneben können je nach beauftragter Leistung Abschlagszahlungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen – ab 2002 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) gefordert werden.
5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Nr. 7.6 unberührt.
5.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt:

6.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, d.h. dass das Eigentum an verkauften Waren erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergeht. Dies gilt für Geschäfte mit Verbrauchern sowie mit Unternehmern.
6.2 In laufender Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, behält sich abweichend von Nr. 6.1 der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (Kontokorrentvorbehalt). Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen in diesem Fall vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Käufer ist befugt, sofern er Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Buchstaben a. zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Nr. 6.2 Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

7. Mängelansprüche des Käufers, Rügeobliegenheit, Garantie:

7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
7.2 Grundlage der Mängelhaftung des Verkäufers ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
7.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer jedoch keine Haftung.
7.4 Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, setzen dessen Mängelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer, auch wenn er Verbraucher ist, offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so kann der Verkäufer ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf den Verkäufer über, sofern der Käufer Unternehmer ist.
7.6 Sofern der Käufer Unternehmer ist, ist der Verkäufer berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Im Falle einer Reklamation bzw. noch ausstehenden Nachbesserungen dürfen vom Käufer als Sicherheit max. 3-5 % des noch offenen Rechnungsbetrages einbehalten werden. Nach der Erledigung der Reklamation ist der gesamte einbehaltene Betrag, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto zu entrichten.
7.7 Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
7.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzender angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Nimmt der Käufer eine nach Maß gefertigte, daher nicht mehr verwendbare Ware nicht ab und tritt dadurch vom Vertrag zurück, so ist er gleichwohl zur Zahlung des Kaufpreises, abzüglich der dem Verkäufer ersparten Aufwendungen, verpflichtet.
7.10 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Nr. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.11 Die Gewährleistung des Verkäufers erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite verändert wurde oder wenn die Betriebshinweise nicht befolgt wurden.
7.12 Der Verkäufer gewährt für die Ware eine Garantie laut VOB. Für die nicht vom Verkäufer selbst erzeugten Teile wird nur die Garantie übernommen, die die jeweiligen Herstellerwerke dem Verkäufer gegenüber gewähren. Die entsprechenden Ansprüche des Verkäufers werden hierdurch an den Käufer abgetreten.
7.13 Natursteine sind einzigartige Baustoffe. Sie unterliegen deshalb individuellen Schwankungen in Struktur und Farbe. Quarzadern, Poren, Farb- und Zeichnungsunterschiede, sowie Einsprengungen bedeuten keine Wertminderung, sondern zeigen die Einzigartigkeit des Materials. Auch deutliche Farbunterschiede zwischen einer ersten Lieferung und einer später getätigten Bestellung sind kein Mangel. Alle Natursteine aus unserem Liefersortiment haben Farbschwankungen. Für den Laien erkennbare Flecken, Tupfer, Linien können jederzeit auftreten. Spuren von Abrieb und Kratzspuren mit weniger als 1 mm Tiefe, die überwiegend auf das händische Verpacken der Natursteine zurück zu führen sind, können auftreten.
7.14 Haptische Unterschiede: die Oberflächen einzelner Steine können sich fühlbar voneinander unterscheiden. Auch innerhalb einer Lieferung können durch Unterschiede in Gefüge und Struktur, oder bedingt durch Handarbeit, Unterschiede in der „Rauheit“ auftreten.
7.15  Das Porträt auf dem Grabmal ist nicht als exaktes Abbild der uns zur Verfügung gestellten Fotovorlage zu verstehen. Da das Bild am Stein keine digitale Übertragung, sondern eine handwerkliche Arbeit ist, können etwaige Abweichungen vom Original-Bild auftreten.

8. Haftung und Haftungsbegrenzung:

8.1 Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur:
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus Nr. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Verjährung:

9.1 Sofern der Käufer Unternehmer ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Nr. 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Schlussbestimmungen, insbesondere Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie Widerrufsrecht:

10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UNKaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Nr. 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
10.2 Soweit eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen nicht erfolgte, gelten die allgemeinen Vorschriften nach der VOB, soweit anwendbar, hilfsweise BGB. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
10.3 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Verkäufers in Augsburg. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Augsburg gilt ferner als Gerichtsstand, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt.
10.4 Unsere Verträge werden immer persönlich vereinbart und sind nach gesetzlicher Grundlage erstellt. Ein Rücktritt ist somit nur nach gesetzlicher Vorlage möglich.
10.5 Ein Widerrufsrecht gilt nur bei Fernabsatzverträgen, allerdings nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten, oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Unser Unternehmen macht keine Fernabsatzverträge und somit ist eine Anwendung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB Abs. 2 nicht möglich.